Allgemeines

Diese Bedingungen haben ausschließlich Gültigkeit für Werbeeinschaltungen (Print und online, Prospektbeilagen, Tip-on-Karten
oder CoverSticker) in den „Salzburger Nachrichten“ (nachfolgend kurz der „Verlag“) sowie für SN-Sonderthemen und Sonderprodukte.

Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für Online-Werbung, sofern nicht anders festgehalten. Für das Salzburger Verlagshaus sind die
Geschäftsbedingungen gesondert geregelt.

Der Verlag ist berechtigt, Werbeeinschaltungen nach einheitlichen Grundsätzen, insbesondere mit rechtswidrigen Inhalten, insbesondere bei Verstößen gegen straf-, privat-, presse- und zivilrechtliche Vorschriften, ohne nähere Angabe von Gründen abzulehnen bzw. aus der Online-Schaltung zu entfernen.Die Abgeltung der Inanspruchnahme des Dienstes ist davon unabhängig. Der Verlag übernimmt keine Haftung für falschen oder fehlenden Inhalt von Anzeigen (z. B. bei Stelleninseraten das kollektivvertragliche Mindestgehalt, bei Immobilieninseraten die Angabe der Energieeffizienzkennzahlen, Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber- oder Markenrechten Dritter etc.). Der Auftraggeber ist für den Inhalt von Inseraten allein verantwortlich und hält den Verlag im Falle der Inanspruchnahme durch dritte Personen oder Behörden vollkommen schad- und klaglos; dies gilt auch für allfällige Vertretungskosten des Verlags in einem solchen Verfahren. Der Verlag schließt eine weitergehende Haftung für Anzeigeninhalte ausdrücklich aus.

Der Auftraggeber garantiert, dass das Inserat/Werbung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Wir weisen darauf hin, dass das Gleichbehandlungsgesetz inhaltliche Vorgaben für Stelleninserate normiert. Insbesondere sind Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei zu gestalten und es ist, soweit ein solches besteht, das kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und gegebenenfalls auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen. Dem Verlag ist es nicht möglich, Inserate individuell auf Einhaltung dieser Vorgaben zu prüfen, der Auftraggeber garantiert daher dem Verlag sowie dessen Leuten, die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes für Stelleninserate einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die auf das erschienene Stelleninserat begründet werden, und hinsichtlich jeglicher verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute wegen eines Verstoßes gegen das GlbG durch Stelleninserate des Auftraggebers schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.

Der Auftraggeber garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragte Veröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und die beauftragte Veröffentlichung keine dieser Bestimmungen verletzt. Hingewiesen wird insbesondere auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes: der Auftraggeber garantiert in diesem Zusammenhang, dass er sowohl über die für Printausgabenveröffentlichung als auch über die für dauerhafte (unbefristete) digitale Zugänglichmachung (einschließlich ePaper und digitalen Archiven) erforderlichen Rechte verfügt. Hingewiesen wird außerdem auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie auf die besonderen Werbebestimmungen für Arzneimittel und Alkohol, die besonderen Werbebestimmungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz, dem Energieausweis-Vorlagegesetz, den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte, Rechtsanwälte und
andere freie Berufe, sowie auf die Werbeverbote nach Tabakgesetz und Glückspielgesetz sowie nach Tierschutzgesetz.

Hinsichtlich der Bewerbung von Preisausschreiben wird auf die Glücksspielabgabepflicht gemäß § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz hingewiesen.
Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlende Kennzeichnungen im Sinne des § 26 Mediengesetz zu ergänzen und vorhandene Kennzeichnungen nach eigenem Ermessen zu modifizieren, wenn dies angebracht erscheint, um den Vorgaben der zitierten Gesetzesbestimmung zu entsprechen; die Pflicht zur hinreichenden Kennzeichnung und die Haftung für unzureichende Kennzeichnung liegt bei allen vom Auftraggeber beigebrachten Werbemitteln in jedem Fall beim Auftraggeber. Der Verlag prüft beauftragte Veröffentlichungen nicht individuell auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der Auftraggeber garantiert daher dem Verlag sowie dessen Leuten, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die aus einer von ihm beauftragten Veröffentlichung resultieren, und hinsichtlich jeglicher diesbezüglicher zivil-, straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.

Für die Platzierung von Werbeeinschaltungen in bestimmten Ausgaben und an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, es wurde dafür eine verbindliche Vereinbarung getroffen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter hinsichtlich aller Ansprüche, die auf das erschienene Inserat bzw. Beilage begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für entstandene Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Der Verlag lehnt jede Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen oder Falscherscheinen einer Werbeeinschaltung oder Fremdbeilage an einem bestimmten Tag oder durch Druckfehler und Ähnliches entstehen, ab. Der Verlag haftet nur für Schäden, die von ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Für Folgeschäden haftet der Verlag nicht. Für vom Verlag nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Werbetreibenden bzw. seiner Agentur liegende Schäden haftet der Verlag nicht. Der Verlag ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Über ausdrücklichen Wunsch werden Korrekturabzüge geliefert. Wenn eine Rückbestätigung des Probeabzugs nicht zeitgerecht erfolgt oder unterbleibt, gilt dies als „gut zum Druck“. Anspruch auf ein Ersatzinserat besteht nur dann, wenn durch alleiniges Verschulden des Verlags ein fehlerhafter Abdruck erfolgt ist, der die Wirkung des Inserats aufhebt oder wesentlich beeinträchtigt. Weitergehende Ansprüche oder Schadenersatzforderungen daraus werden ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für das Nichterscheinen in einer bestimmten
Ausgabe, an einer bestimmten Stelle oder für Konkurrenzausschluss.

 

Die kostenfreie Stornierung eines Auftrages (Print und Online) ist nach Vertragsabschluss nicht möglich. Bei einer Stornierung
nach Vertragsschluss ist das gesamte Entgelt fällig. Dies gilt auch für bereits gestartete Kampagnen.

Entsprechen die vom Auftraggeber gelieferten Beilagen nicht den unter SN.at/mediaservice veröffentlichten Anforderungen oder den explizit mit dem Verlag vereinbarten Kriterien, behält sich der Verlag das Recht vor, Beilagenaufträge abzulehnen bzw. zu verschieben. Prospekte dürfen Verlagsprodukten nicht ähnlich sein. Insertionen (in angelieferten Prospektbeilagen sowie in beauftragten, durch die
SN produzierten Beilagen) dürfen lediglich eigenen Werbezwecken dienen. Eine Weitergabe von Anzeigenflächen an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der SN. Die SN behalten sich das Recht vor, Fremdinsertionen in Beilagen ohne Angaben von Gründen abzulehnen bzw. auch Branchenausschlüsse vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung hat der Auftraggeber für jede Fremdinsertion einen 25%igen Zuschlag (Basis ist der jeweils gültige Sonderthementarif) zu bezahlen.
Im Fall einer Zusatzverteilung über Fremdmedien und einer fehlenden vorherigen Abklärung muss der Auftraggeber für jegliche Zusatzkosten aufkommen. Alternativ haben die Fremdmedien die Möglichkeit, die Beilage abzulehnen.

Immaterialgüterrechte: Das Eigentum und die Rechte an Idee, Konzeption, Gestaltung, Layout, Titel, Text, Fotos etc. an vom Verlag gestalteten Sujets verbleiben beim Verlag, sofern mit dem Auftraggeber im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Dieses Anzeigensujet darf daher lediglich in den Medien der „Salzburger Nachrichten“ oder ausdrücklich in vom Verlag gestatteten Medien in unveränderter Weise veröffentlicht werden. Jegliche auch nur teilweise Bearbeitung, Vervielfältigung und/oder anderweitige
Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Verwertung des Anzeigensujets bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

Werbeanzeigen werden im bestellten Umfang (Format, Auflage etc.) in Rechnung gestellt. Reicht der vorgeschriebene Raum für die eingesandte Vorlage nicht aus, wird die unbedingt notwendige Höhe verrechnet. Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, gilt für den vorhergehenden Werktag der Samstagtarif (Print). Ein vom Verlag eingeräumter (Natural-)Rabatt darf nicht für Dritte verwendet oder an solche abgetreten werden. Anzeigenrechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Im Fall des Zahlungsverzugs gelten der Ersatz
sämtlicher Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen von 1% per Monat als vereinbart. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Salzburg-Stadt.

Insbesondere gelten für Online-Werbung folgende Bestimmungen:
Im Rahmen der Vermarktung von Werbeflächen in Online-Medien übernimmt der Verlag die Vermittlung bzw. die Platzierung von Werbeflächen in seinen Online-Angeboten und den Angeboten seiner Partner.
Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material zu bearbeiten und, soweit zur optimalen Umsetzung erforderlich oder ratsam, Änderungen und Korrekturen an diesem, insbesondere an Abmessungen, vorzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbeeinschaltung unverzüglich nach der ersten Einschaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Einschaltungswoche zu reklamieren.

Anzeigenpakete berechtigen den Auftraggeber nur zur Schaltung von Anzeigen im eigenen Namen und für das eigene Unternehmen, nicht jedoch zur Schaltung für Dritte. Soweit irgendwelche Paramater von Anzeigenpaketen, insbesondere die Kosten, von der Mitarbeiteranzahl des Auftraggebers abhängig sind, wird diese Zahl nach der Personenanzahl der Dienstnehmer des Auftraggebers berechnet. Soweit sich die Personenzahl während der Vertragslaufzeit in einem Ausmaß vergrößert, dass dies zur Anwendung eines höherpreisigen Anzeigenpakets führen würde, ist der Auftraggeber vor der Schaltung weiterer Anzeigen im Rahmen des Anzeigenpakets verpflichtet, auf das höherpreisige Paket umzustellen und aliquot zur Restlaufzeit aufzuzahlen. Auftraggeber haben bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts. Soweit der Auftraggeber eine unrichtige Paketgröße gebucht hat, ist der Verlag berechtigt, die Kosten der korrekten Paketgröße in Rechnung zu stellen.

Soweit die Leistungen des Verlags die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten des Auftraggebers oder Dritter beinhalten, schuldet der Verlag nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfangs, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.
Soweit die Leistungen vom Verlag die Erstellung von Webanwendungen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5% aufweisen.
Anzeigen über Online-Tools werden vom Auftraggeber selbstständig eingepflegt. Der Verlag übernimmt hier keine Haftung für etwaige Eingabefehler.

Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen der österreichischen Tages- und Wochenzeitungen”, die auf www.voez.at abgebildet sind. Mit Erteilung des Schaltauftrags erkennen Sie die Bedingungen ausdrücklich an. Des Weiteren fühlt sich der Verlag den ICC-Richtlinien (International Chamber of Commerce) zur Praxis der Werbe- und Marketing-Kommunikation, Publikationsnummer 2002 D, verpflichtet. Werbung, die gegen diese Richtlinien verstößt, wird der Verlag aus dem Angebot nehmen. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend.

2024/01
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Karolingerstraße 40, A-5021 Salzburg
Repräsentanz Wien, Seilerstätte 11, A-1010 Wien

UID-Nr.: ATU 46340801
Erscheinungsort: A-5020 Salzburg
Erscheinungsweise: werktags (Montag bis Samstag) morgens

Herausgeber: Dr. Max Dasch ✝

Geschäftsführer:
Dr. Max Dasch ✝
Mag. (FH) Maximilian Dasch
Mag. Martin Hagenstein

Chefredaktion:
Manfred Perterer (Chefredakteur)
Dr. Andreas Koller (stv. Chefredakteur)

Chefs vom Dienst:
Ingo Hasewend
Thomas Hofbauer
Karin Zauner

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